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Aktuelles

01.02.2023

Kundeninformation: Standrohr

Kundeninformation

 

Liebe Kundinnen und Kunden, nachfolgend einige Hinweise:

 

Ø  Kein Standrohr für Privatpersonen/Poolbefüllung:

Wir möchten Sie darüber informieren, dass sich die bisherige Praxis ab 2023 ändert und die Poolbefüllung über Hydranten nicht mehr möglich ist. Gemäß der Trinkwasserverordnung und den entsprechenden technischen Regeln im Arbeitsblatt W 408 des DVGW (Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e. V.) darf die Handhabung von Standrohren für Unterflurhydranten und Wasserzähler für Oberflurhydranten ausschließlich durch unterwiesene Personen durchgeführt werden.
Weiterhin haftet der Ausleiher für Schäden infolge unsachgemäßer Bedienung, bei der evtl. durch Druckschläge u.a. Rohrbrüche im Leitungsnetz entstehen können oder auch für Rücksaugungen von verschmutztem Wasser in das öffentliche Leitungsnetz mit nachfolgender Verkeimung. Ferner sind eine nicht erfolgte bzw. fehlerhafte Verkehrsabsicherung der Entnahmestelle im öffentlichen Raum oder eine mangelnde Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften haftungsrechtlich für den Nutzer problematisch.
Aus diesen Gründen hat die Stadtwerke Dingolfing GmbH beschlossen, ab 01.01.2023 keine Standrohre/Wasserzähler für Privatpersonen/Poolbefüllung mehr auszugeben. Die Stadtwerke Dingolfing GmbH übernimmt gerne diese Dienstleistung für Sie. Sprechen Sie uns an. Sie können aber auch über die Hausinstallation/Gartenschlauch durchgeführt werden. Eine evtl. ersatzweise Befüllung über Standrohre Dritter (Feuerwehr etc.) ist nicht erlaubt und ist Diebstahl von Wasser gem. § 242 Strafgesetzbuch (StBG), der strafrechtlich verfolgt wird.

Ø  Hinweise zur Entleerung des Poolwassers:

Die Versickerung des Poolwasser in den Untergrund (Gartenfläche o.ä.) ist aus wasserwirtschaftlicher Sicht nicht erlaubt. Da das Wasser aufbereitet und mit Chemikalien versetzt ist, handelt es sich rechtlich um Abwasser. Eingeleitetes Abwasser/Poolwasser kann das Oberflächen- und Grundwasser nachteilig beeinflussen, was möglicherweise zur Grundwasserverunreinigung gem. § 324 StGB führen kann. Poolwasser muss in den Kanal eingeleitet werden, es gilt der Benutzungszwang in der Entwässerungssatzung Ihrer Wohngemeinde.



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