Aktuelles
01.02.2023
Kundeninformation: Standrohr
Kundeninformation
Liebe Kundinnen
und Kunden, nachfolgend einige Hinweise:
Ø Kein Standrohr für
Privatpersonen/Poolbefüllung:
Wir möchten Sie
darüber informieren, dass sich die bisherige Praxis ab 2023 ändert und die
Poolbefüllung über Hydranten nicht mehr möglich ist. Gemäß der
Trinkwasserverordnung und den entsprechenden technischen Regeln im Arbeitsblatt
W 408 des DVGW (Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e. V.) darf die Handhabung
von Standrohren für Unterflurhydranten und Wasserzähler für
Oberflurhydranten ausschließlich durch unterwiesene Personen durchgeführt werden.
Weiterhin haftet der Ausleiher für Schäden infolge unsachgemäßer Bedienung, bei
der evtl. durch Druckschläge u.a. Rohrbrüche im Leitungsnetz entstehen können
oder auch für Rücksaugungen von verschmutztem Wasser in das öffentliche
Leitungsnetz mit nachfolgender Verkeimung. Ferner sind eine nicht erfolgte bzw.
fehlerhafte Verkehrsabsicherung der Entnahmestelle im öffentlichen Raum oder
eine mangelnde Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften haftungsrechtlich
für den Nutzer problematisch.
Aus diesen Gründen hat die Stadtwerke Dingolfing GmbH beschlossen, ab
01.01.2023 keine Standrohre/Wasserzähler für Privatpersonen/Poolbefüllung mehr
auszugeben. Die Stadtwerke Dingolfing GmbH übernimmt gerne diese
Dienstleistung für Sie. Sprechen Sie uns an. Sie können aber auch über
die Hausinstallation/Gartenschlauch durchgeführt werden. Eine evtl. ersatzweise
Befüllung über Standrohre Dritter (Feuerwehr etc.) ist nicht erlaubt und ist
Diebstahl von Wasser gem. § 242 Strafgesetzbuch (StBG), der strafrechtlich
verfolgt wird.
Ø Hinweise zur Entleerung des Poolwassers:
Die Versickerung
des Poolwasser in den Untergrund (Gartenfläche o.ä.) ist aus
wasserwirtschaftlicher Sicht nicht erlaubt. Da das Wasser aufbereitet und
mit Chemikalien versetzt ist, handelt es sich rechtlich um Abwasser.
Eingeleitetes Abwasser/Poolwasser kann das Oberflächen- und Grundwasser
nachteilig beeinflussen, was möglicherweise zur Grundwasserverunreinigung gem.
§ 324 StGB führen kann. Poolwasser muss in den Kanal eingeleitet werden, es
gilt der Benutzungszwang in der Entwässerungssatzung Ihrer Wohngemeinde.
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