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Aktuelles

01.03.2023

Informationen zur Strom- und Wärmepreisbremse

Preisbremsen für Strom und Fernwärme
Pflichtveröffentlichung nach dem ESWG §2 Abs. 1 bis 3 und §3

 

Die Bundesregierung hat aufgrund der massiv gestiegenen Energiepreise Ende des vergangenen Jahres Preisbremsen beschlossen. Sie gelten für Strom und Fernwärme und sollen zur Entlastung von Privathaushalten sowie Unternehmen beitragen. Derzeit sind wir noch damit beschäftigt letzte Anpassungen an unseren Systemen vorzunehmen, damit sämtliche Entlastungen vollumfänglich an Sie weitergegeben werden können. Das bedeutet: Sie müssen nichts weiter tun. 

Die gute Nachricht vorweg: Aus dem Kundenkreis der Stadtwerke Dingolfing GmbH sind von der Strompreisbremse nur Kunden mit einem Individualvertrag oder einem Verbrauch von mehr als 30.000 kWh pro Jahr betroffen. Diese Kunden werden von uns in einem gesonderten Schreiben informiert. Bei allen weiteren Kunden liegt der Preis unter den festgelegten Höchstgrenzen.

 

Strompreisbremse für Jahresverbrauch bis 30.000 kWh
(nach § 12 Abs. 2 StromPBG)

Die Strompreisbremse entlastet zum einen Privathaushalte sowie kleinere und mittlere Unternehmen mit einem Jahresverbrauch bis 30.000 kWh. Für das gesamte Jahr 2023 und ggf. auch noch bis zum 30.04.2024 wird der Strompreis für 80 % des prognostizierten Jahresverbrauchs auf 40 Cent je Kilowattstunde (brutto) gedeckelt. Die restlichen 20 % des Stromverbrauchs werden zum vertraglich festgelegten Arbeitspreis abgerechnet. Die Strompreisbremse greift ab 1. März 2023. Die Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 werden von uns rückwirkend berücksichtigt.

 

 

Strompreisbremse für Jahresverbrauch über 30.000 kWh

Stromkunden mit einem Jahresverbrauch über 30.000 kWh profitieren auch von der Strompreisbremse. Die Basis für das Entlastungskontingent für SLP-Entnahmestellen ist hierbei die aktuelle Verbrauchsprognose des Netzbetreibers. Bei leistungsgemessenen RLM-Abnahmestellen gilt die gemessene Menge für das Verbrauchsjahr 2021 als Basiswert. In beiden Fällen greift die Entlastung auf den 70-prozentigen Anteil des Basisbedarf mit einem gedeckelten Arbeitspreis von 13 Cent je Kilowattstunde. Dies gilt für den gleichen Zeitraum: für ganz 2023 und ggf. bis zum 30.04.2024.

Wichtig: Beim Preisdeckel von 13 Cent je kWh handelt es sich um Nettowerte, also vor Netz- und Messstellenentgelten sowie staatlich festgelegten Preisbestandteilen und der Umsatzsteuer. Die verbleibenden 30 Prozent des Stromverbrauchs werden zum vertraglich festgelegten Arbeitspreis abgerechnet. Die Strompreisbremse greift ab 1. März 2023. Die Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 werden von uns rückwirkend berücksichtigt

 

 

 

Informationen zur Preisbremse für Fernwärme
(nach § 12 Abs. 4 EWPBG)

Erfreuliches gibt es auch für Privathaushalte und Unternehmen, die Fernwärme mit einem Jahresverbrauch bis 1.500.000 kWh beziehen. Auf Beschluss der Bundesregierung soll der Fernwärmepreis für 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs auf Berechnungsgrundlage September 2022 bei 9,5 Cent je Kilowattstunde (brutto) gedeckelt werden. Dies gilt für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis voraussichtlich zum 30. April 2024. Die verbleibenden 20 Prozent des Verbrauchs werden zum vertraglich festgelegten Arbeitspreis abgerechnet. Die Preisbremse für Wärme greift ab 1. März 2023. Die Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 werden von uns rückwirkend berücksichtigt.

Wichtiger Hinweis:

Sämtliche Entlastungsbeträge stehen aufgrund einer entsprechenden gesetzlichen Vorgabe unter dem Vorbehalt der Rückforderung.

 

Energiesparen lohnt sich trotz Energiepreisbremse
In jedem Fall lohnt es sich weiterhin Energie einzusparen, trotz Energiepreisbremsen.

Je mehr Sie sparen, desto stärker profitieren Sie von der Preisbremse. Hilfreiche Tipps zum Energiesparen finden Sie hier [Verlinkung zu: https://www.stadtwerke-dingolfing.de/service_energiespartipps.aspx]





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