Aktuelles
01.03.2023
Informationen zur Strom- und Wärmepreisbremse
Preisbremsen
für Strom und Fernwärme
Pflichtveröffentlichung
nach dem ESWG §2 Abs. 1 bis 3 und §3
Die Bundesregierung hat aufgrund der massiv
gestiegenen Energiepreise Ende des vergangenen Jahres Preisbremsen beschlossen.
Sie gelten für Strom und Fernwärme und sollen zur Entlastung von Privathaushalten
sowie Unternehmen beitragen. Derzeit sind wir noch damit beschäftigt letzte
Anpassungen an unseren Systemen vorzunehmen, damit sämtliche Entlastungen
vollumfänglich an Sie weitergegeben werden können. Das bedeutet: Sie müssen
nichts weiter tun.
Die gute Nachricht vorweg: Aus dem Kundenkreis
der Stadtwerke Dingolfing GmbH sind von der Strompreisbremse nur Kunden
mit einem Individualvertrag oder einem Verbrauch von mehr als 30.000 kWh pro
Jahr betroffen. Diese Kunden werden von uns in einem gesonderten Schreiben
informiert. Bei allen weiteren Kunden liegt der Preis unter den festgelegten
Höchstgrenzen.
Strompreisbremse
für Jahresverbrauch bis 30.000 kWh
(nach § 12
Abs. 2 StromPBG)
Die Strompreisbremse
entlastet zum einen Privathaushalte sowie kleinere und mittlere Unternehmen mit
einem Jahresverbrauch bis 30.000 kWh. Für das gesamte Jahr 2023 und ggf. auch noch
bis zum 30.04.2024 wird der Strompreis für 80 % des prognostizierten
Jahresverbrauchs auf 40 Cent je Kilowattstunde (brutto) gedeckelt. Die
restlichen 20 % des Stromverbrauchs werden zum vertraglich festgelegten
Arbeitspreis abgerechnet. Die Strompreisbremse greift ab 1. März 2023. Die
Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 werden von uns rückwirkend
berücksichtigt.
Strompreisbremse
für Jahresverbrauch über 30.000 kWh
Stromkunden mit einem Jahresverbrauch über
30.000 kWh profitieren auch von der Strompreisbremse. Die Basis für
das Entlastungskontingent für SLP-Entnahmestellen ist hierbei die
aktuelle Verbrauchsprognose des Netzbetreibers. Bei leistungsgemessenen RLM-Abnahmestellen
gilt die gemessene Menge für das Verbrauchsjahr 2021 als Basiswert. In beiden Fällen greift
die Entlastung auf den 70-prozentigen Anteil des Basisbedarf mit
einem gedeckelten Arbeitspreis von 13 Cent je Kilowattstunde. Dies
gilt für den gleichen Zeitraum: für ganz 2023 und ggf. bis zum 30.04.2024.
Wichtig: Beim Preisdeckel von 13 Cent je kWh handelt
es sich um Nettowerte, also vor Netz- und Messstellenentgelten sowie
staatlich festgelegten Preisbestandteilen und der Umsatzsteuer. Die verbleibenden
30 Prozent des Stromverbrauchs werden zum vertraglich festgelegten
Arbeitspreis abgerechnet. Die Strompreisbremse greift ab 1. März 2023. Die
Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 werden von uns rückwirkend
berücksichtigt
Informationen zur Preisbremse für
Fernwärme
(nach § 12
Abs. 4 EWPBG)
Erfreuliches gibt es auch für Privathaushalte
und Unternehmen, die Fernwärme mit einem Jahresverbrauch
bis 1.500.000 kWh beziehen. Auf Beschluss der Bundesregierung soll der Fernwärmepreis für 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs auf
Berechnungsgrundlage September 2022 bei 9,5 Cent je Kilowattstunde
(brutto) gedeckelt werden. Dies gilt für den Zeitraum vom 1.
Januar 2023 bis voraussichtlich zum 30. April 2024. Die verbleibenden 20
Prozent des Verbrauchs werden zum vertraglich festgelegten Arbeitspreis
abgerechnet. Die Preisbremse für Wärme greift ab 1. März 2023. Die
Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 werden von uns rückwirkend
berücksichtigt.
Wichtiger
Hinweis:
Sämtliche Entlastungsbeträge stehen aufgrund einer entsprechenden
gesetzlichen Vorgabe unter dem Vorbehalt der Rückforderung.
Energiesparen lohnt sich trotz Energiepreisbremse
In
jedem Fall lohnt es sich weiterhin Energie einzusparen, trotz Energiepreisbremsen.
Je mehr Sie sparen, desto stärker profitieren Sie von der
Preisbremse. Hilfreiche Tipps zum Energiesparen finden Sie hier [Verlinkung zu:
https://www.stadtwerke-dingolfing.de/service_energiespartipps.aspx]
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